Wird ein Angehöriger zum Pflegefall und möchte dennoch weiterhin im eigenen Zuhause wohnen, wird je nach Pflegebedürftigkeit eine mehr oder weniger intensive Betreuung und Pflege erforderlich. Eine Rundum-Betreuung wird im Volksmund auch 24-Stunden-Pflege genannt, obwohl natürlich keine Betreuungskraft 24 Stunden an 7 Tagen der Woche im Einsatz sein kann. Für die Beschäftigung einer solchen Pflegekraft kommen drei Modelle in Frage. Je nach gewählter Variante unterscheiden sich die 24-Stunden-Pflege-Kosten teils erheblich.
Festanstellung im eigenen Haushalt
Eine relativ aufwändige Variante ist es, eine Haushalts- oder gar ausgebildete Pflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen fest anzustellen. Hier wird der Privathaushalt zum Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. D.h. er muss seinen Angestellten bei der Sozialversicherung anmelden, sich bei ausländischen Personen um den Aufenthaltstitel kümmern, Lohnsteuer abführen und natürlich sämtliche Kosten wie den Lohn (mindestens Mindestlohn) oder die Beiträge für Unfall- und Sozialversicherungen bezahlen. Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass Gesetze beispielsweise zu den Arbeitszeiten eingehalten werden. Hinzu kommen (arbeitsrechtliche und finanzielle) Risiken, beispielsweise mögliche Schwierigkeiten bei einer eventuellen Kündigung oder der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Für eine ungelernte Kraft kommen hier Kosten von mindestens 2300 Euro pro Monat auf den Arbeitgeber zu, für ausgebildete Pflegekräfte entsprechend mehr. Auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen müssen berücksichtigt werden. Vorteil dieses Modells: Der Arbeitgeber ist weisungsberechtigt und kann die Betreuung so gestalten, wie er es möchte.
Innerhalb der EU entsendete Arbeitskräfte
Beim häufig genutzten Entsendemodell werden bei Firmen außerhalb Deutschlands (jedoch innerhalb der EU) angestellte Arbeitskräfte in deutsche Haushalte entsendet. Vermittelt werden diese in der Regel durch spezialisierte Agenturen. Auch hier muss die Betreuungskraft den in Deutschland gültigen Mindestlohn erhalten, und auch die hier gültigen Arbeitszeit- und Urlaubsvorgaben sind für die ausländische Kraft bindend. Sozialversicherungsbeiträge entrichtet der Arbeitgeber in seinem Heimatland, dafür erhält der Angestellte eine entsprechende Bescheinigung – die Voraussetzung dafür, dass er in Deutschland legal arbeiten darf. Weisungsbefugt ist ausschließlich der ausländische Arbeitgeber, der Privathaushalt schließt mit diesem einen Diensleistungsvertrag. Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege durch entsendete Arbeitskräfte hängen insbesondere von den Deutschkenntnissen der Entsendeten ab. Aufgrund des Mindestlohns müssen Sie mit mindestens 1500 Euro pro Monat bis hin zu etwa 2500 Euro monatlich rechnen, hinzu kommt die für die Vermittlungsagentur fällige Gebühr, die meist um die 800 Euro pro Jahr liegt. Der Vorteil für die Haushalte liegt in dem relativ geringen organisatorischen Aufwand, auch die o.g. Risiken des Arbeitgeberdaseins fallen vollständig weg.
Selbstständig tätige Pflegekräfte
Eine 24-Stunden-Pflege kann auch bei Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Je nachdem ob Sie eine selbstständig tätige Pflegekraft aus Osteuropa oder aus Deutschland beauftragen, schwanken die Kosten stark. Ein Mindestlohn wie bei Festangestellten gilt bei Selbstständigen nicht. Osteuropäische Selbstständige verlangen häufig ein verhältnismäßig geringes Honorar, so dass eine Rundum-Betreuung schon für etwa 2000 Euro pro Monat oder weniger zu haben ist. Geschuldet ist dies den niedrigeren Lebenshaltungskosten in osteuropäischen Ländern. Deutsche Selbstständige, die möglicherweise zudem noch über eine in Deutschland anerkannte pflegerische Ausbildung verfügen, sind um ein Vielfaches teurer. Hier müssen Sie mit Preisen ab etwa 4000 Euro monatlich aufwärts rechnen. Wichtig ist, dass selbstständige Pflegekräfte über eine Gewerbeanmeldung verfügen und ihre Tätigkeit wirklich selbstständig ausüben, d.h. sie dürfen beispielsweise keine Weisungen vom Auftraggeber annehmen und auch das Leben im Haushalt des Pflegebedürftigen kann als Zeichen für eine Scheinselbstständigkeit gewertet werden.
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