Steht der Familienzuwachs an, will rechtzeitig überlegt sein, wer von beiden die Elternzeit beantragt und wie lange diese dauern soll. Sind beide Eltern berufstätig, können sie frei entscheiden, wer den Elternzeitantrag stellt oder ob sogar beide dies (gleichzeitig) tun. Durch das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) steht die alte Arbeitsstelle nach der Auszeit weiterhin zur Verfügung; eine Änderung der Aufgaben ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Das richtige Timing
Der Elternzeitantrag ist von beiden Elternteilen sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich, idealerweise also als Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift und bestätigtem Eingang beim Empfänger (z.B. durch dessen Bestätigung oder durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein) beim jeweiligen Arbeitgeber zu stellen. Wird er korrekt gestellt, kann der Antrag nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Somit handelt es sich weniger um einen Antrag denn um eine Mitteilung. Im Falle der verspäteten Anmeldung kann es lediglich passieren, dass sich der Beginn nach hinten verlagert. In Ausnahmefällen wie beispielsweise einer Frühgeburt ist auch eine kürzere Frist möglich. Theoretisch kann die Babypause auch früher beantragt werden, ratsam ist dies jedoch nicht: Für Arbeitnehmer in der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift jedoch höchstens acht Wochen vor dem Beginn der Auszeit.
Die Dauer der Babypause
Elternzeit kann durch die Regelung des BEEG bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Insgesamt darf sie drei Jahre dauern.
Bei der Beantragung der Elternzeit muss vom Antragsteller festgelegt werden, wie lange diese für den Zeitraum der nächsten 24 Monate dauern soll – am besten mit genauer Angabe von Beginn und Ende. Wenn Sie die Auszeit auf beispielsweise ein Jahr festlegen, müssen Sie danach wieder in der Arbeit erscheinen. Verlängert werden kann dann – ebenso wie verkürzt – nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Werden zwei Jahre Elternzeit beantragt, kann nach Ablauf des zweiten Jahres entschieden werden, ob das dritte Jahr hinten angehängt werden soll. Auch hier genügt dann die Ankündigung sieben Wochen vor Beginn des dritten Jahres. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht.
Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, können zwei der drei Jahre ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes verschoben werden. Voraussetzung ist, dass diese Auszeit mindestens 13 Wochen vor ihrem Beginn angekündigt werden muss.
Für früher geborene Kinder gilt, dass 12 Monate der Elternzeit nach den 3. Geburtstag gelegt werden können – Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch Voraussetzung in diesen Fällen.
Weiterführendes
- Detaillierte Regelungen der Elternzeit finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.
- Wer nach der Babypause ins Arbeitsleben zurückkehrt, ist auf flexible Kindertagesstätten angewiesen. Die Pro-Liberis gGmbH betreibt in und um Karlsruhe mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Bedürfnisse der Kinder und die Wünsche der Eltern bestmöglich zu erfüllen. Der freier Träge ermöglicht Kindern ein gesundes Aufwachsen und Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Viele Tipps und Infos für Eltern bietet auch die Webseite der Familienpartei des Landesverbands NRW (www.familienpartei-nrw.de), die die Belange von Familien in den Vordergrund stellt und sich für diese auf politischer Ebene einsetzt.
- Die Kindertagespflege Düsseltalerchen ist eine Betreuungseinrichtung in Düsseldorf.
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