Für schwangere Arbeitnehmerinnen gibt es in Deutschland – basierend auf dem Mutterschutzgesetz MuSchG – verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten. Grundsätzlich gibt es ab 6 Wochen vor sowie bis 8 Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot für die werdende bzw. neue Mutter.
Daneben gibt es das individuelle und teilweise sowie ein generelles Beschäftigungsverbot. Während die erstgenannten Verbote nur in speziellen Fällen und mit ärztlichem Attest gelten, wird das generelle Beschäftigungsverbot auf alle Schwangeren angewendet. So muss sich der Arbeitgeber sofort, nachdem er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat, an das generelle Beschäftigungsverbot halten. Für ein solches generelles Beschäftigungsverbot braucht die werdende Mutter kein ärztliches Attest. Es gilt automatisch auf der Grundlage des MuSchG.
Belastungen vermeiden
Ein generelles Beschäftigungsverbot bedeutet nicht, dass die werdende Mutter nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten darf. Denn sie ist ja nicht krankgeschrieben. Der Gesetzgeber möchte mit der Regelung erreichen, dass Frauen, während sie schwanger sind, keine belastenden oder gefährlichen Arbeiten verrichten müssen. Dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten, bei denen die Schwangere regelmäßig Lasten von 5 Kilo oder gelegentlich Lasten mit mehr als 10 Kilo an Gewicht heben, befördern oder bewegen müssen oder bei denen eine erhöhte Unfall- oder Infektionsgefahr besteht. Ab dem 5. Schwangerschaftsmonat darf nicht länger als 4 Stunden pro Tag stehend gearbeitet werden, außerdem gelten eine Reihe weiterer Auflagen.
Richtig handelt der Arbeitgeber, wenn er schwangere Frauen von solchen belastenden Arbeiten freistellt. Er hat die Verpflichtung, der werdenden Mutter eine Tätigkeit innerhalb ihres Arbeitsumfeldes zuzuweisen, bei der sie sicher ist.
Arbeitgeber und Krankenkasse zahlen
Gibt es für die Schwangere kein passendes Aufgabenfeld mehr, kann der Arbeitgeber sie auch komplett freistellen. Der Verdienst wird dabei weiter in voller Höhe gezahlt. Arbeitgeber und Krankenkassen teilen sich die Kosten. Per Gesetz hat sie nach der Schwangerschaft ein Rückkehrrecht für ihren Arbeitsplatz.
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