Der schönste Tag des Lebens ist für viele die Hochzeit. Nach etlichen Vorbereitungen ist es nun also so weit. Doch wie sehen das eigentlich die Arbeitgeber? Besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub?
Das Gesetz hilft weiter
Im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 616 BGB sind die Vorschriften für Sonderurlaube geregelt. Hiernach hat ein Arbeitnehmer Anspruch, sofern er oder sie vorübergehend verhindert ist. Er muss durch einen
„in seiner Person liegenden Grund“,
„ohne sein Verschulden“ für eine
„verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“
an seiner Arbeit gehindert sein.
In Ausnahmefällen wird diese gesetzliche Richtlinie jedoch durch den eigenen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den geltenden Tarifvertrag abgeändert oder gar aufgehoben – hier ist also Vorsicht geboten. Auch bei Gleitzeitregelungen ist das Gesetz nur auf die Kernarbeitszeit anzuwenden.
In welcher Dauer gibt es den Sonderurlaub zur Hochzeit?
Eine gesetzliche Regelung gibt es hier nicht. Jedoch wird mehrheitlich 1 Tag vergeben. Als Quelle für Arbeitgeber dient hierbei häufig der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – hier sind auch andere Sonderurlaube geregelt.
Wann sollte der Urlaub beantragt werden?
Da es sich um einen Urlaubstag handelt, der häufig nicht in die Jahresplanung hinein fällt, sollte so früh wie möglich mit dem jeweiligen Vorgesetzten gesprochen werden. Das hilft, Schwierigkeiten mit den Kollegen zu vermeiden.
Urlaub nur bei der eigenen Hochzeit?
Auch für die Hochzeit der eigenen Kinder und Eltern gibt es jeweils einen Tag frei. Fragen sie jedoch in allen Fällen rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber nach – dann steht Ihrem Traumtag nichts mehr im Wege.
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