Der Bund fürs Leben verändert vieles – auch in steuerlicher Hinsicht. Bei der Einkommensteuer können sich Eheleute gemeinsam veranlagen lassen, was in vielen Fällen von Vorteil ist – Stichwort: Ehegattensplitting. Auch bei der Lohnsteuer ergeben sich Änderungen. Hier geht es vor allem um die Steuerklassen. Die Lohnsteuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs bei Arbeitnehmern.
Wer noch nicht oder nicht mehr verheiratet ist – da ledig, geschieden oder verwitwet – erhält normalerweise die Steuerklasse I. Für Alleinerziehende gilt unter bestimmten Voraussetzungen Steuerklasse II. Nach einer Heirat erfolgt in beiden Konstellationen automatisch eine Neueinstufung – nämlich in Steuerklasse IV. Alternativ können Eheleute aber auch die Steuerklassenkombination III/V oder das sogenannte Faktorverfahren wählen. Beide Möglichkeiten bieten Vorteile, wenn die Partner über unterschiedlich hohe Arbeitseinkommen verfügen.
Steuerklasse wechseln nach der Heirat: So geht’s
Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, muss die Steuerklasse IV gewechselt werden. Im Normalfall sind Steuerklassenwechsel nur einmal im Jahr möglich. Das gilt auch für Eheleute. Ein Wechsel muss spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres vorgenommen werden. Wenn der Hochzeitstermin nicht zu spät liegt, ist ein Steuerklassenwechsel im Jahr der Eheschließung durchaus möglich. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Dafür gibt es das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“.