Väter genießen gegenüber ihrem Arbeitgeber laut Gesetz die gleichen Rechte wie Mütter. Wenn Sie mit ihrem Kind zusammenleben, haben sie Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit, die auch aufgeteilt werden können. Bis zu zwei Jahre davon dürfen bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes beantragt werden, beispielsweise wenn das Kind in die Schule kommt.
Fristen einhalten
Wer „Vaterschaftsurlaub“ beantragen möchte, muss dies mindestens sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Wichtig dabei ist, dass der Antrag verbindlich ist und für die folgenden zwei Jahre gilt. Wer also beispielsweise drei Monate Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt, sollte sich gleichzeitig zu den folgenden 21 Monaten äußern. Tut er dies nicht, kann der Arbeitgeber laut Gesetz davon ausgehen, dass für diese Zeit keine Elternzeit in Anspruch genommen wird. Kulante Arbeitgeber erlauben manchmal kurzfristige Entscheidungen. Eine Ablehnung von Elternzeit darf nur aus begründbaren, dringenden betrieblichen Gründen erfolgen.
Teilzeit möglich
Wer in einem Betrieb mit mehr als 15 Angestellten tätig ist, darf sogar im Rahmen der Elternzeit Teilzeit arbeiten, wenn die Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden liegt und für mindestens zwei Monate am Stück beantragt wird. Ein weiterer Vorteil: in der Elternzeit gilt besonderer Kündigungschutz, selbst bei Teilzeittätigkeit. Gleichzeitig können Väter im ersten Lebensjahr des Kindes Elterngeld bzw. Elterngeld Plus bei der zuständigen Kommune beantragen.
Weiterführendes
- Informationen zum Thema Beziehung der Kinder zu beiden Eltern nach einer Trennung erhalten Sie bei www.vafk-koeln.de
- Eine Kindertagespflege für 0-3-jährige Kinder finden Sie in Ehningen (Kreis Böblingen) unter www.minimaeuse.lima-city.de
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